Allgemeine Geschäftsbedingungen der PORTER GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen PORTER GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) der PORTER GmbH, Albert-Einstein-Str. 1, 89340 Leipheim („PORTER“)

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Inhaltsübersicht:

A. Einleitung

  1. Vertragspartner
  2. Geltungsbereich der AGB

B. Allgemeine Regelungen für alle Leistungen

  1. Vertragsgegenständliche Leistungen
  2. Zustandekommen von Aufträgen
  3. Leistungszeiten
  4. Grundlagen der Zusammenarbeit
  5. Zahlungsmodalitäten; Anpassung der Vergütung
  6. Haftung
  7. Höhere Gewalt
  8. Geheimhaltung und Vertraulichkeit
  9. Datenschutz und Datensicherheit
  10. Unterauftragnehmer

C. Besondere Regelungen für die Miete von Software und für cloudbasierte Dienste

  1. Vertragsgegenstand
  2. Leistungsgegenstand cloud-basierter Dienste
  3. Nutzungsumfang
  4. Vergütung (Miete)
  5. Beseitigung von Mängeln
  6. Mängelhaftung
  7. Geltung

D. Besondere Regelungen für Leistungen im Bereich der Visualisierung

  1. Vertragsgegenstand
  2. Pflichten des Kunden
  3. Gewährleistung
  4. Urheberrecht; Eigentumsvorbehalt
  5. Geltung

E. Schlussbestimmungen

  1. Änderungsvorbehalt
  2. Referenzen
  3. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
  4. Salvatorische Klausel

 

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A. Einleitung

 

1. Vertragspartner

1.1          Vertragsparteien im Zusammenhang mit diesen AGB sind PORTER und der Kunde (nachfolgend: auch „Auftraggeber“). Kunde und damit Vertragspartner von PORTER im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer i. S. d. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Diese AB richten sich nicht an Verbraucher; PORTER und der Kunde gemeinsam auch „Vertragsparteien“ oder „Parteien“ genannt.

1.2          Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die differenzierte Verwendung verschiedener Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter (männlich/weiblich/divers).

 

2. Geltungsbereich der AGB

2.1          Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als PORTER ihrer Geltung ausdrücklich zuvor schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn PORTER abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widerspricht, selbst wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen oder sonstigen Schreiben des Auftraggebers beigefügt sind.

2.2          Diese AGB finden ferner Anwendung auf alle zukünftigen Beauftragungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich etwas Anderes oder schließen einen entsprechenden Rahmenvertrag ab.

 

B. Allgemeine Regelungen für alle Leistungen

 

1. Vertragsgegenständliche Leistungen

1.1          Inhalt und Umfang der vertragsgegenständlichen Leistungen richten sich nach dem Angebot von PORTER bzw. den von den Parteien in einem entsprechenden Vertrag („Hauptvertrag“) vereinbarten Inhalten.

1.2          Im Fall von Widersprüchen zwischen den Angaben im Angebot und diesen AGB oder im Fall von abweichenden Vereinbarungen im Hauptvertrag gehen diese Regelungen den AGB vor.

 

2. Zustandekommen von Aufträgen

2.1          Angebote von PORTER sind unverbindlich und freibleibend. Dies gilt nur dann nicht, wenn sie eine ausdrückliche Bindungs- und Annahmefrist enthalten oder das entsprechende Angebot ausdrücklich als „verbindlich“ gekennzeichnet ist.

2.2          Soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, kommt der Vertrag zu Stande

a) mit Zugang einer Auftragsbestätigung von PORTER beim Kunden, oder

b) mit der Annahme eines verbindlichen Angebots von PORTER durch den Kunden, spätestens jedoch

c) mit der Bereitstellung und/oder Durchführung der vertragsgegenständlichen und vereinbarten Leistungen durch PORTER, soweit der Kunde, falls ein Fall von a) oder b) nicht vorliegt, dieser nicht unverzüglich widerspricht.

 

3. Leistungszeiten

3.1          Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, soweit PORTER sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt hat.

3.2          Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, um welchen sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem PORTER durch Um¬stände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt (vgl. Ziff. 7.), Arbeitskampf und die fehlende oder mangelhafte Mitwirkung des Kunden.

3.3          Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

3.4          Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei (2) Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

 

4. Grundlagen der Zusammenarbeit

4.1          Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit. Sie werden sich daher wechselseitig über alle Umstände aus ihrer eigenen unternehmerischen Sphäre informieren, die Auswirkung auf die Zusammenarbeit bzw. den Erfolg der gemeinsame Projekte haben können.

4.2          Solange und soweit eine der Parteien ihren vertraglich definierten Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nachkommt, wird die andere Partei von der Pflicht zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, die hiervon betroffen sind,  befreit. Falls die Parteien konkrete Mitwirkungspflichten festlegen und diese nachweislich nicht oder nur unzureichend erfüllt werden, kann daraus resultierender Mehraufwand auf Grundlage der vereinbarten Stundensätzen geltend gemacht werden. Hierauf haben die Parteien sich zuvor hinzuweisen.

4.3          Die Vertragsparteien sollen während der Zusammenarbeit wechselseitig Ansprechpartner benennen, die für das jeweilige Projekt federführend zuständig sind. Diese dürfen bei Notwendigkeit ausgetauscht werden, was der anderen Partei in Textform mitzuteilen ist.

 

5. Zahlungsmodalitäten; Anpassung der Vergütung

5.1          Allgemeines

a) Die Höhe und der Gegenstand der Vergütung sind im Angebot bzw. im Hauptvertrag festgelegt. Alle Preise und Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

b) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung der Leistungen von PORTER auf Grundlage des tatsächlichen und dokumentierten Aufwandes („time-and-material“).

c) Soweit nicht anders vereinbart, ist PORTER berechtigt, in angemessenen zeitlichen Abständen bzw. nach Erbringung abgrenzbarere Teilleistungen Abschlagsrechnungen für einzelne Leistungen zu stellen.

d) Rechnungen und Zahlungserinnerungen können von PORTER auf elektronischem Weg gestellt bzw. übermittelt werden.

5.2          Fälligkeiten, Auslagen

a) Fahrtkosten, Spesen, Telekommunikationskosten und dergleichen sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Kunden verlangte Leistungen (z. B. Beratung, Unterstützung bei der Programminstallation, Schulung) werden aufgrund gesonderter Vereinbarung oder nach der jeweils aktuellen Preisliste für Dienstleistungen von PORTER in Rechnung gestellt.

b) Rechnungen von PORTER sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig und innerhalb von zwei (2) Wochen nach Rechnungsdatum zu begleichen, es sei denn, PORTER weist auf der Rechnung eine andere Zahlungsfrist aus.

c) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug und leistet er auch binnen einer daraufhin gesetzten weiteren Zahlungsfrist von mindestens zwei (2) Wochen nicht, ist PORTER unter Hinweis auf diese Rechtsfolgen berechtigt, bis zur vollständigen Zahlung die Erbringung der geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistungen vorerst zurückzuhalten, bzw. ganz oder teilweise einzustellen. Von der Verpflichtung zur Zahlung wird der Kunden jedoch auch in diesem Fall nicht frei.

5.3          Anpassungen

a) PORTER kann die auf der Grundlage dieser AGB zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Hard- und Software sowie Energie, die Nutzung von Kommunikationsnetzen oder die Lohnkosten erhöhen oder absenken, deutliche Funktionserweiterungen oder Funktionsreduzierungen der bereitgestellten Leistungen stattfinden oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. Inflation) zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Lohnkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Kosten für Hard- und Software, erfolgt. Bei Kostensenkungen in einem Bereich sind von PORTER die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. PORTER wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

b) PORTER wird den Kunden über Änderungen mindestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren. Der Änderungszeitpunkt und die wesentlichen Gründe bzw. Grundlagen der Preisanpassung sind mitzuteilen. Der Kunde hat das Recht, den Vertrag vorzeitig unter Einhaltung der vereinbarten Form auf den Zeitpunkt der Vergütungsänderung zu kündigen, wenn die Preisanpassung zu einer Erhöhung der Vergütung von mehr als 10 % führen würde.

 

6. Haftung

6.1          Die Vertragsparteien haften einander stets und unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, nach dem Produkthaftungsgesetz und aufgrund einer übernommenen Garantie sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

6.2          Eine Haftung der Vertragsparteien, deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um eine schuldhafte Verletzung von elementaren Vertragspflichten handelt, also solchen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragsverhältnisses überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würde. In diesen Fällen ist die Haftung der Vertragsparteien der Höhe nach jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der summenmäßige Höchstbetrag bei einfacher Fahrlässigkeit beläuft sich für PORTER jedoch mangels einer anderslautenden Vereinbarung auf maximal den Jahresnettoumsatz, den PORTER mit dem Kunden zuletzt (bis zum Schadenszeitpunkt) erwirtschaftet hat.

6.3          Eine weitergehende, über den in 6.2 genannten Betrag hinausgehende Haftung der Vertragsparteien besteht nicht. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder für sonstige Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe der Vertragsparteien.

6.4          PORTER ist nicht verantwortlich, soweit PORTER Verpflichtungen aufgrund von Umständen nicht nachkommen kann, die PORTER nicht zu vertreten hat. PORTER kann insbesondere nicht für die Verfügbarkeit von Energie oder Telekommunikationsdienstleistungen Dritter einstehen oder für die Performance dieser Dritten haften. Dies gilt entsprechend auch, wenn PORTER aufgrund höherer Gewalt (z. B. Pandemien; Naturkatastrophen) nicht zu leisten in der Lage ist.

 

7. Höhere Gewalt

7.1          Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereichs einer Partei liegen und die nicht vorhersehbar waren, wie beispielsweise Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Epidemien oder Pandemien sowie Quarantäneanordnungen oder Verfügungen von öffentlicher Hand („höhere Gewalt“), die Erfüllung von vertraglichen Pflichten be- oder verhindern, so dass die von der höheren Gewalt jeweils betroffene Partei ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen kann („Ereignis höherer Gewalt“), ist diese Partei für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt und im Umfang ihrer Auswirkungen von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit. Dies gilt auch für den Fall, dass bei einem Unterlieferanten, Subdienstleister, Dienstleister oder sonstigen Erfüllungsgehilfen der betroffenen Partei ein Ereignis höherer Gewalt eintritt und die Partei aus diesem Grund ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen kann.

7.2          Die betroffene Partei hat ihre hiervon betroffenen Pflichten erst nach Ablauf des Ereignisses höherer Gewalt zu erfüllen; ggf. verbunden mit einer angemessenen Frist für die Wiederaufnahme der betroffenen Leistung.

7.3          Bei Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt hat die hiervon betroffene Partei

a) die andere Partei hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten, die Umstände, die zu einer Leistungsverzögerung führen, bis zu einem angemessenen Detaillierungsgrad zu beschreiben und nachzuweisen, sowie eine Schätzung des Zeitraums der Leistungsverhinderung zu erstellen; und

b) wirtschaftlich angemessene und verhältnismäßige Anstrengungen zu unternehmen, um ihre Verpflichtungen so bald und soweit wie möglich (wieder) zu erfüllen.

7.4          Im Falle der Kündigung des Vertrags wegen eines Ereignisses höherer Gewalt durch eine der Vertragsparteien kann keine Partei von der jeweils anderen Partei Schadensersatz wegen vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung dieses Vertrags verlangen. Ein Kündigungsrecht besteht dann, wenn das Ereignis höherer Gewalt länger als vier Monate andauert.

7.5          Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Ereignis höherer Gewalt ergeben, ohne dass sie das Recht hat, ihre Kosten oder die Zahlung durch die andere Partei geltend zu machen. Die von dem Ereignis höherer Gewalt betroffenen Parteien haben Anspruch auf eine Fristverlängerung für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung.

7.6          Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen darüber, dass bei Eintreten von Ereignissen höherer Gewalt möglicherweise eine Situation entsteht, in der eine Partei ihre vertraglichen Verpflichtungen zwar ggfls. noch erfüllen kann, die Erfüllung aber so wesentlich erschwert ist, so dass die betroffene Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, die Leistungserbringung für die Dauer dieser Behinderung ruhen zu lassen und erst nach dem Wegfall der Behinderung wieder aufzunehmen. Die Parteien sind sich einig, dass in diesem Fall die betroffene Partei das Recht hat, die Leistungserbringung vorübergehend zu unterbrechen. Diese Umstände sind von der betroffenen Partei glaubhaft zu machen. Die Regelungen der vorstehenden Ziffern 7.2 bis 7.5 gelten in diesem Fall entsprechend.

 

8. Geheimhaltung und Vertraulichkeit

8.1          Die Parteien verpflichten sich, die ihnen unter diesem Vertrag von einer Partei zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse, die sie bei Gelegenheit dieser Zusammenarbeit über Angelegenheiten – etwa technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art – der anderen Partei erlangen, vertraulich zu behandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung dieses Vertrages nicht zu verwerten oder anderen zugänglich zu machen.

8.2          Sofern nicht anderslautend in entsprechenden Vertraulichkeitsvereinbarungen geregelt, sind „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser AGB (i) das Bestehen und die Bestimmungen des jeweiligen Hauptvertrages, (ii) die Gespräche, Tatsachen, Angelegenheiten, Ereignisse oder Begleitumstände, die in Zusammenhang mit den Verhandlungen dieses Vertrags stehen und von denen eine Partei Kenntnis erlangt hat sowie (iii) alle weiteren Informationen, die eine Partei oder deren verbundene Unternehmen (vgl. §§ 15ff. AktG) der anderen Partei und ihren Mitarbeitern, Führungskräften, Organmitgliedern, Beratern und Vertretern sowie deren verbundenen Unternehmen (vgl. §§ 15ff. AktG) und deren Mitarbeitern, Führungskräften, Organmitgliedern, Beratern und Vertretern zur Verfügung stellt, zugänglich macht oder diesen sonst zur Kenntnis gelangen. Für die Beurteilung der Vertraulichkeit einer Information ist unerheblich, ob die Information verkörpert ist, als vertraulich gekennzeichnet ist oder eine Partei weitere Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit als diese Vereinbarung ergriffen hat. Vertrauliche Informationen sind insbesondere alle Produkte, Herstellungsprozesse, Know-how, Erfindungen, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten und digital verkörperte Informationen (Daten).

8.3          Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind keine Informationen, die

a) vor dem oder zum Zeitpunkt der Offenlegung offenkundig waren oder der empfangenden Partei bekannt waren oder von ihr unabhängig entwickelt wurden, es sei denn, die empfangende Partei hat sich diese Informationen rechtswidrig angeeignet;

b) nach dem oder zum Zeitpunkt der Offenlegung der Öffentlichkeit ohne rechtswidriges Zutun oder Unterlassen der empfangenden Partei allgemein zugänglich werden;

c) die empfangende Partei nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei an einen Dritten weitergeben darf; oder

d) die empfangende Partei von einer dritten Partei erhält, vorausgesetzt, dass die empfangende Partei keinen Grund zur Annahme hat, dass diese dritte Partei selbst durch eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung gehindert ist, die Vertrauliche Information offenzulegen.

8.4          Jede Partei verpflichtet sich, Vertrauliche Informationen (i) streng vertraulich zu behandeln und nicht gegenüber Dritten offenzulegen oder zu veröffentlichten, (ii) nur an mit dem Vorhaben befasste Organmitglieder, Mitarbeiter, Berufsgeheimnisträger und Berater weiterzugeben („Need-to-Know-Prinzip“) sowie (iii) zumutbare Maßnahmen (insbesondere angemessene Sicherheitsmaßnahmen) zu treffen, um die Offenlegung Vertraulicher Informationen zu verhindern.

8.5          § 5 GeschGehG bleibt unberührt. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt darüber hinaus auch dann nicht, soweit eine Partei aufgrund einer Verfügung oder Anordnung eines zuständigen Gerichts, einer zuständigen Behörde oder einer zwingenden börsenrechtlichen Bestimmung zur Offenlegung von Vertraulichen Informationen verpflichtet ist. In diesem Fall wird die Partei, die zur Offenlegung Vertraulicher Informationen verpflichtet ist, die andere Partei unverzüglich über die Verpflichtung zur Offenlegung informieren. Darüber hinaus wird die Partei, die zur Offenlegung Vertraulicher Informationen verpflichtet ist, im Zuge der Offenlegung kenntlich machen, dass es sich, sofern dies der Fall ist, um Geschäftsgeheimnisse handelt, und darauf hinwirken, dass die Regelungen der §§ 16 ff. GeschGehG zur Anwendung kommen.

8.6          Etwaige darüber hinaus bereits zwischen den Vertragsparteien abgeschlossene Geheimhaltungsvereinbarungen gelten fort bzw. sind vorrangig.

 

9. Datenschutz und Datensicherheit

9.1          Jede Partei ist dafür verantwortlich, dass ihre Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einhalten. Die Vertragsparteien verpflichten sich in ihrem Organisationsbereich, die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von personenbezogenen Daten vor unerlaubter Benutzung, Zugriff, Offenlegung, Änderung oder Vernichtung zu treffen und aufrechtzuerhalten.

9.2          Die Vertragsparteien schließen bei Bedarf eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

 

10. Unterauftragnehmer

10.1       PORTER ist berechtigt, für die Erbringung und Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen Subunternehmer, freie Mitarbeiter oder sonstige Dritte einzuschalten. Soweit es sich nicht um mit PORTER zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verbundene Unternehmen i. S. d. § 15 AktG handelt, soll PORTER den Auftraggeber hiervon informieren.

10.2       PORTER wird Subunternehmer mit angemessener Sorgfalt aussuchen. Die Verantwortung von PORTER, die Leistungsverpflichtungen aus dem Hauptvertrag zu erfüllen, bleibt unberührt.

 

C. Besondere Regelungen für die Miete von Software und für cloudbasierte Dienste

 

1. Vertragsgegenstand

1.1          Gegenstand dieser besonderen Regelungen ist die zeitweise (zeitlich beschränkte) Überlassung, Bereitstellung oder Nutzung der von PORTER bereitgestellten und vertraglich geschuldeten Software, IT-Infrastruktur und/oder Hardware sowie die zeitlich befristete Einräumung der für die Überlassung und Nutzung erforderlichen Rechte.

1.2          Umfang, die geschuldete Beschaffenheit, die Art und die Qualität der bereitgestellten Software oder Hardware, ihrer Komponenten und sonstiger Leistungen sowie die Beschreibung des vertragsgemäßen Gebrauchs ergeben sich aus dem Auftrag oder dem Hauptvertrag nebst evtl. Anlagen.

1.3          Die Gewährleistung des Zugangs des Kunden in das Internet oder des Betriebs von Datenleitungen oder Datennetzen als Teile des Internets, sind dabei von PORTER nicht geschuldet.

1.4          Mangels einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung gehören

a) die Installation der Software,

b) kundenindividuelle Anpassungen und Customizing,

c) Einweisungen, Schulungen und sonstige über die Vermietung von Software und/oder Hardware hinausgehende Beratungs- und Pflegeleistungen

nicht zu den von PORTER geschuldeten Leistungen. Derartige Leistungen sind mit PORTER gesondert zu vereinbaren.

 

2. Leistungsgegenstand cloud-basierter Dienste

2.1          Gegenstand der cloud-basierten Dienste von PORTER ist die Bereitstellung von IT-Anwendungen / Programmen über ein Rechenzentrum sowie die Erbringung von hiermit zusammenhängenden Dienstleistungen. Hierbei erhält der Kunde von PORTER die Berechtigung zur Nutzung des cloud-basierten Dienstes über einen eigenen Internetzugang während der vereinbarten Vertragslaufzeit.

2.2          Maßgebend für den Umfang, die geschuldete Beschaffenheit, die Art und die Qualität der bereitgestellten Infrastruktur sowie der cloud-basierten Dienste, ihrer Komponenten und sonstiger Leistungen, sind der Auftrag oder die jeweiligen Beschreibungen im Hauptvertrag.

2.3          PORTER stellt dem Kunden die Services oder den Zugriff auf die IT-Infrastruktur zum Abruf und/oder Zugriff über eine Internetverbindung (via VPN) zur Verfügung, für die der Kunde selbst zu sorgen hat. Der Kunde hat auch mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung selbst für die EDV-Infrastruktur zu sorgen, um die bereitgestellten Cloud-Services über das Internet nutzen zu können.

2.4          PORTER ist berechtigt, Drittunternehmen mit der Erfüllung der technischen Bedingungen im Rahmen der cloud-basierten Dienste zu beauftragen.

 

3. Nutzungsumfang

3.1          PORTER räumt dem Kunden im Rahmen dieses Leistungsbildes ein einfaches, zeitlich auf die Dauer des Mietvertrages beschränktes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der Software oder Hardware, sowie der Nutzung der jeweiligen IT-Infrastruktur ein.

3.2          Hierzu zählt auch das Recht, die Software (soweit sie übergeben wird) zu installieren und eine Sicherungskopie zu erstellen (§ 69 d Abs. 2 UrhG). Die Sicherungskopien müssen, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers versehen werden. Darüber hinaus ist der Kunde nicht zur Vervielfältigung der Software berechtigt.

3.3          Der Kunde ist nicht berechtigt

a) die ihm übergebene und/oder bereit gestellte Software,

b) die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie, oder ggf.

c) ihm überlassene Hardware,

Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise weiter zu lizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.

3.4          Die Übersetzung der Software in andere Codeformen (Kompilierung oder Dekompilierung) ist nur im Rahmen des § 69 e) UrhG zulässig. Die in dieser gesetzlichen Bestimmung angesprochenen Handlungen dürfen nur dann Dritten übertragen werden, wenn PORTER nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist nicht bereit ist, die gewünschte Herstellung von Interoperabilität gegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen.

3.5          Jede Nutzung über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus, insbesondere eine Überschreitung der eingeräumten Nutzungsrechte, ist eine vertragswidrige Handlung. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Übernutzung PORTER unverzüglich, spätestens jedoch vier (4) Wochen nach Kenntnis mitzuteilen. Die Vertragspartner werden dann versuchen, eine Vereinbarung über die Erweiterung der Nutzungsrechte zu erzielen. Für den Zeitpunkt der Übernutzung, d. h. bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung oder der Einstellung der Übernutzung, ist der Kunde verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe der Differenz zwischen der gezahlten „Lizenzgebühr“ für den nach dem Auftrag vorgesehenen Nutzungsrechtsumfang und der tatsächlichen aktuellen „Lizenzgebühr“ für den neuen Lizenzumfang zu bezahlen („Nachlizenzierung“).

3.6          Das Recht von PORTER, dem Kunden im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig zu untersagen sowie sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien der Software löschen zu lassen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder PORTER auszuhändigen, bleibt unberührt.

 

4. Vergütung (Miete)

4.1          Die Höhe der Miete und deren Fälligkeit für die zeitweise Überlassung der Software oder Hardware (Miete), bzw. der Bereitstellung der IT-Infrastruktur ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag bzw. Hauptvertrag.

4.2          Im Falle von Zahlungsverzug ist PORTER berechtigt, dem Kunden vorübergehend den Zugang zur Software bzw. dem cloud-basierten Dienst zu sperren, soweit dem Kunden schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Zahlung des rückständigen Betrages gesetzt und der Kunde auf die Möglichkeit der Zugangssperrung ausdrücklich hingewiesen wurde.

 

5. Beseitigung von Mängeln

5.1          PORTER wird die ihm vom Kunden mitgeteilten oder sonst bekannt gewordenen Mängel der Software innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen.

5.2          PORTER wird einen Mangel durch geeignete Maßnahmen eigener Wahl beseitigen. Die Mängelbeseitigung beim Kunden vor Ort erfolgt nur, wenn und soweit keine andere Maßnahme Erfolg verspricht.

5.3          Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf der von PORTER bereitgestellten Software beruht, hat der Kunde PORTER den mit der Fehleranalyse verbundenen Aufwand zu erstatten.

 

6. Mängelhaftung

Ergänzend zu den Regelungen gem. Teil B. Ziff. 6. gilt:

6.1          Die verschuldensunabhängige Haftung von PORTER für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536 Abs. 1 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

6.2          PORTER gewährleistet, dass die Software bei vertragsgemäßem Einsatz ihrer Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit zu dem vertraglich vereinbarten Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen. Unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung gelten nicht als Mangel.

6.3          Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Mängel PORTER unverzüglich in Textform mitzuteilen und dabei zu beschreiben, wie sich der Mangel jeweils darstellt, was seine Auswirkungen sind und unter welchen Umständen er auftritt. Mängelansprüche bestehen nur, wenn der gemeldete Fehler reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.

PORTER ist berechtigt, dem Kunden einen bestimmten Weg zur Anzeige von Mängeln verbindlich vorzugeben (z.B. E-Mail oder Ticket-System).

6.4          PORTER wird den vom Kunden ordnungsgemäß gemeldeten Mangel im Wege der Nacherfüllung, d.h. durch Nachbesserung oder Nachlieferung, beseitigen. Das Wahlrecht, auf welche Art und Weise im Wege der Nacherfüllung ein Mangel beseitigt wird, liegt zunächst bei PORTER. Das Recht von PORTER, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Soweit für den Kunden zumutbar, ist PORTER berechtigt, zur Mangelbeseitigung dem Kunden eine neue Version der Software zu überlassen, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält bzw. diesen beseitigt oder eine Ausweichlösung zu entwickeln.

6.5          Solange die Nacherfüllung nicht als endgültig fehlgeschlagen anzusehen ist, ist das Kündigungsrecht des Mieters wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.

6.6          PORTER ist nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet, wenn Mängel der Software nach Änderung der Einsatz- oder Betriebsbedingungen, nach Änderung der Systemumgebung, nach Installations- und Bedienungsfehlern, nach Eingriffen in die Software wie Veränderungen, Anpassungen, Verbindung mit anderen Programmen und/oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Software vorhanden war oder mit den vorgenannten Umständen in keinem ursächlichen Zusammenhang steht.

6.7          PORTER haftet nicht für die Richtigkeit mittels der Software verarbeiteten Daten des Kunden oder Dritter und der ggf. daraus resultierenden Mängel.

6.8          Der Kunde darf eine Mietminderung nicht durch Abzug von der vereinbarten Vergütung (Miete) durchsetzen. Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

 

7. Geltung

Soweit nicht in diesem Abschnitt C. abweichend geregelt, gelten im übrigen die Regelungen aus den sonstigen Abschnitten dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

D. Besondere Regelungen für Leistungen im Bereich der Visualisierung

 

1. Vertragsgegenstand

1.1          Die Leistungen von Porter bestehen in der Visualisierung von Gebäuden, Räumen, Außenbereichen und dergleichen (einheitlich „Objekt(e)“ genannt) anhand von Plänen, Fotografien etc. des Kunden oder anhand von selbst erstellten Fotografien oder Filmen etc..

1.2          Durch die Visualisierung soll ein Eindruck des darzustellenden Objekts vermittelt werden. Dabei darf Porter gewisse künstlerische Freiheiten vornehmen. Eine zu hundertprozentig realistische Darstellung des Objekts wird nicht angestrebt und kann nicht gewährleistet werden. Es handelt sich bei der Visualisierung nicht um maßstabsgetreue oder konstruktiven Zwecken dienende Darstellungen von Objekten.

 

2. Pflichten des Kunden

2.1          Der Kunde hat die zur Visualisierung notwendig Informationen und Unterlagen (z.B. Fotografien, Filme, Zeichnungen, Pläne) rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Soweit der Kunde für die Visualisierung von Objekten Unterlagen in nicht digitaler Form zur Verfügung stellt, können zusätzliche Kosten für das Übertragen, Scannen, Digitalisieren dieser Unterlagen entstehen.

2.2          Der Kunde hat alle von Porter zur Verfügung gestellten Leistungen unverzüglich, spätestens binnen 10 Arbeitstagen, zu prüfen und Porter eventuelle Beanstandungen mindestens in Textform mitzuteilen.

2.3          Der Kunde versichert, dass er zur Verwendung aller an Porter übergebenen Unterlagen / Daten berechtigt und in Besitz der erforderlichen Nutzungsrechte ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Kunde Porter von allen Ersatzansprüchen Dritter frei und ersetzt sämtliche Kosten, die Porter durch die Inanspruchnahme wegen Rechtsverletzungen durch vom Kunden schuldhaft vertrags- und/oder rechtswidrig zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen.

 

3. Gewährleistung

3.1          Sind die überlassenen Visualisierungen mit Mängeln behaftet, die deren Einsatz nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Kunden zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu.

3.2          Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl von Porter entweder Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Interessen des Kunden werden bei dieser Auswahl angemessen berücksichtigt. Sofern zwei Nacherfüllungsversuche fehlschlagen, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Rechte zu.

3.3          Bei nur unerheblichen Abweichungen bestehen lediglich Ansprüche auf Herabsetzung (Minderung) der vereinbarten Vergütung; jedoch kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag und kein Recht auf Geltendmachung von Schadenersatz.

3.4          Mängelrechte verjähren binnen 12 Monaten nach Übergabe der Visualisierungen an den Kunden.

 

4. Urheberrecht; Eigentumsvorbehalt

4.1          An allen von Porter erstellten Leistungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Soweit nicht im Auftrag Abweichendes vereinbart wird, ist der Kunde erst nach vollständige Bezahlung der vereinbarten Vergütung zur Nutzung der von Porter erbrachten Leistungen berechtigt.

4.2          Nach vollständiger Bezahlung steht dem Kunden ein zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht zu, soweit nicht im Auftrag Abweichendes vereinbart wird.

4.3          Der Kunde ist ohne vorherige Zustimmung von PORTER nicht berechtigt, die Visualisierungen von PORTER zu bearbeiten oder zu verändern. Soweit dies für Porter nicht unzumutbar ist, wird Porter einer entsprechenden Bearbeitung jedoch nicht widersprechen.

Der Kunde ist verpflichtet, zunächst Porter zur Abgabe eines entsprechenden Angebots für die Bearbeitung der Visualisierung aufzufordern. Kommt Porter dem nicht nach, oder sind die angebotenen Konditionen für den Kunden nicht zumutbar, ist dieser frei, die Bearbeitung selbst vorzunehmen oder durch Dritte durchführen zu lassen.

4.4          Alle Arbeitsunterlagen und elektronischen Daten, die im Rahmen der Auftragsbearbeitung durch PORTER erstellt werden, bleiben Eigentum von PORTER. Diese Unterlagen gehören nicht zum Leistungsumfang und müssen von PORTER nicht an den Kunden übergeben werden. PORTER schuldet die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, 3D-Produktionsdateien und dergleichen. Wünscht der Kunde die Herausgabe derartiger Unterlagen, darf PORTER dies von der Zahlung einer angemessenen Vergütung abhängig machen. Hat PORTER dem Kunden derartige Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von PORTER geändert werden.

4.5          Eventuelle Vorschläge oder Hinweise des Kunden oder seiner Mitarbeiter für die Leistungserbringung von Porter begründen kein Miturheberrecht.

4.6          Bei jeglicher Veröffentlichung der Visualisierung von Porter (im Internet, in Broschüren, Zeitschriften und dergleichen mehr) ist Porter als Urheber/Autor zu nennen (beispielsweise durch folgenden Hinweis: „Visualisierung durch Porter.de“).

 

5. Geltung

Soweit nicht in diesem Abschnitt D. abweichend geregelt, gelten im übrigen die Regelungen aus den sonstigen Abschnitten dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

E. Schlussbestimmungen

 

1. Änderungsvorbehalt

1.1          PORTER ist berechtigt, diese AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderungen werden entsprechend der Ankündigung wirksam, wenn der Kunde nicht bis zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, seine Ablehnung der Änderungen schriftlich mitteilt. Lehnt der Kunde fristgemäß die Änderungen ab, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten AGB in Kraft treten sollen.

1.2          Änderungen oder Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine E-Mail oder Absprache über gemeinsame Kollaborationsplattformen (z. B. Teams oder dergl.) genügt dem Schriftformerfordernis nicht. Gleiches gilt für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

 

2. Referenzen

PORTER ist – stets nach vorheriger Absprache und Freigabe durch den Auftraggeber – berechtigt, den Auftraggeber namentlich als Referenz zu benennen und beim erstmaligen Vertragsabschluss entsprechende Pressemitteilungen herauszugeben.

 

3. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

3.1          Dieser Vertrag sowie die unter ihm getroffenen Vereinbarungen und Regelungen in den Anlagen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

3.2          Gerichtsstand ist der Sitz von PORTER [München].

 

4. Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich aller hierauf Bezug genommenen Anlagen oder Bestandteile als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Vertragsbedingungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige oder unwirksame Bestimmung durch eine Neuregelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht und von Beginn der Unwirksamkeit an gilt.

 

Stand: 27.03.2023